Quality Care India Limited (das Unternehmen) verpflichtet sich, Patienten unter Einhaltung höchster ethischer Standards und aller geltenden Gesetze eine optimale Gesundheitsversorgung zu bieten. Der Verhaltenskodex („Verhaltenskodex“ oder „Kodex“) dient als Leitfaden für das Erkennen und Beheben ethischer Probleme, bietet Mechanismen zur Meldung unethischen Verhaltens und fördert eine Kultur der Ehrlichkeit und Verantwortlichkeit.
Dieser Verhaltenskodex (im Folgenden „Kodex“) dient der Sicherstellung der Einhaltung unserer Standards für Geschäftsethik und -verhalten sowie der gesetzlichen Bestimmungen. Alle Mitarbeiter, ab der Position des Geschäftsführers, sind verpflichtet, diesen Verhaltenskodex zu lesen und zu verstehen, diese Standards im täglichen Geschäftsbetrieb zu wahren und alle geltenden Standards, Richtlinien und Verfahren des Unternehmens einzuhalten.
Diese Richtlinie ist in Verbindung mit den geltenden Vorschriften und bestehenden Richtlinien und Verfahren des Unternehmens zu lesen. Bei Fragen oder Unklarheiten können Sie sich gerne an die Rechts- und Sekretariatsabteilung wenden.
Dieser Verhaltenskodex gilt für alle Mitarbeiter ab der Position des Geschäftsführers, einschließlich der Direktoren des Unternehmens, aller Bereichsleiter (einschließlich der Führungskräfte mit direkter Berichtslinie an die Direktoren), der ärztlichen Leiter der einzelnen Einheiten, der Geschäftsführer, der leitenden Krankenhausverwalter und aller weiteren Mitarbeiter, die der Vorstand gegebenenfalls bestimmt (nachfolgend „Geschäftsführer und Mitarbeiter ab der Position des Geschäftsführers“ genannt). Alle Geschäftsführer und Mitarbeiter ab der Position des Geschäftsführers sind verpflichtet, den Wortlaut und den Sinn dieses Kodex zu befolgen. Sie haben darüber hinaus alle geltenden Gesetze und Vorschriften sowie die relevanten Richtlinien, Regeln und Verfahren des Unternehmens einzuhalten.
Der Begriff „Unternehmen“ umfasst alle seine Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen.
In diesem Verhaltenskodex hat der Begriff „Verwandter“ dieselbe Bedeutung wie in Abschnitt 2(77) des indischen Aktiengesetzes von 2013 in seiner jeweils gültigen Fassung definiert. In diesem Kodex schließen maskuline Begriffe auch feminine und singuläre Begriffe auch den Plural ein und umgekehrt. Fragen oder Auslegungsvorschläge zu diesem Verhaltenskodex werden vom Vorstand oder einer von ihm beauftragten Person geprüft und entschieden.
Der Geschäftsführer und höherrangige Mitarbeiter sind verpflichtet, alle für das Unternehmen und seine Mitarbeiter geltenden Gesetze, Regeln und Vorschriften einzuhalten und gegebenenfalls deren Einhaltung durch die Mitarbeiter zu überwachen. Jeder Geschäftsführer und höherrangige Mitarbeiter muss sich die für seine Aufgaben relevanten Kenntnisse aneignen, um potenzielle Verstöße zu erkennen und gegebenenfalls die Rechtsabteilung zu spezifischen Unternehmensrichtlinien und -verfahren zu konsultieren.
Eine Zahlung oder Transaktion darf weder von einem Geschäftsführer noch von höherrangigen Mitarbeitern getätigt oder durchgeführt werden, noch darf sie von einer anderen Person des Unternehmens autorisiert oder angewiesen werden, sie zu tätigen oder durchzuführen, wenn die Folge dieser Transaktion oder Zahlung ein Verstoß gegen geltendes Recht wäre.
Der Geschäftsführer und höherrangige Mitarbeiter sind verpflichtet, sowohl bei ihrer Tätigkeit für das Unternehmen als auch bei der Repräsentation des Unternehmens stets integer, ehrlich, fair und ethisch einwandfrei zu handeln. Ehrliches Verhalten bedeutet, frei von Betrug und Täuschung zu sein. Integrität und ethisches Verhalten umfassen auch den ethischen Umgang mit tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikten zwischen persönlichen und beruflichen Beziehungen.
Der Geschäftsführer und höherrangige Mitarbeiter sollten ethisches Verhalten fördern und Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Unternehmen ethisches Verhalten fördert und die Mitarbeiter dazu ermutigt, Verstöße gegen Gesetze, Regeln, Vorschriften oder den Verhaltenskodex des Unternehmens den zuständigen Mitarbeitern zu melden.
Der Geschäftsführer und höherrangige Mitarbeiter sind verpflichtet, potenzielle Interessenkonflikte in Bezug auf alle Angelegenheiten, die das Unternehmen (einschließlich seiner Tochtergesellschaften und Joint Ventures) betreffen, zu vermeiden und dem Unternehmen unverzüglich zu melden. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Interessen oder Vorteile des Geschäftsführers und höherrangiger Mitarbeiter mit den Interessen oder Vorteilen des Unternehmens kollidieren.
Wenn ein Geschäftsführer oder eine Führungskraft auf höherer Ebene eine Investition in einen Kunden, Lieferanten, Projektentwickler oder Wettbewerber des Unternehmens erwägt, muss er/sie zuvor sorgfältig prüfen, ob diese Investitionen seine/ihre Pflichten gegenüber dem Unternehmen beeinträchtigen. Verschiedene Faktoren sind bei der Beurteilung eines möglichen Interessenkonflikts zu berücksichtigen, darunter die Höhe und Art der Investition, der Einfluss des Geschäftsführers oder der Führungskraft auf Unternehmensentscheidungen, sein/ihr Zugang zu vertraulichen Unternehmensinformationen sowie die Art der Beziehung zwischen dem Unternehmen und dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Person.
Demnach ist es angemessen, dass der Geschäftsführer und die höherrangigen Mitarbeiter dem Vorstand vor einer solchen Investition eine Offenlegung vornehmen und eine „Vorabgenehmigung“/„keine Einwände“ vom Vorstand einholen.
Geschäftsführer und höherrangige Mitarbeiter sowie deren Angehörige/Vertraute dürfen aufgrund ihrer Position oder Beziehung zum Unternehmen keinen ungebührlichen persönlichen Vorteil erlangen. Geschäftsführer und höherrangige Mitarbeiter sollten grundsätzlich vermeiden, Geschäftsbeziehungen mit Verwandten oder Unternehmen, in denen Verwandte eine bedeutende Rolle spielen, zu unterhalten. Jegliche Geschäftsbeziehungen mit verbundenen Parteien müssen so geführt werden, dass keine Bevorzugung erfolgt und alle gesetzlich und gemäß den geltenden Unternehmensrichtlinien vorgeschriebenen Offenlegungen eingehalten werden.
Der Geschäftsführer und höherrangige Mitarbeiter dürfen keine Geschenke von Personen oder Unternehmen annehmen, die mit dem Unternehmen in Geschäftsbeziehung stehen, wenn diese Geschenke direkt oder indirekt dazu bestimmt sind, Geschäftsentscheidungen zu beeinflussen. Der Geschäftsführer und höherrangige Mitarbeiter dürfen weder selbst noch durch Familienmitglieder oder andere in seinem Namen handelnde Personen Geschenke von Lieferanten, Händlern, Auftragnehmern oder sonstigen Geschäftspartnern des Unternehmens annehmen oder deren Annahme gestatten. Dies umfasst auch kostenlose Verpflegung, Transport, Unterkunft oder sonstige Dienstleistungen sowie alle anderen finanziellen Vorteile, die von Personen gewährt werden, die nicht zu den nahen Verwandten oder persönlichen Freunden gehören und keine geschäftliche Beziehung zum Geschäftsführer oder höherrangigen Mitarbeitern unterhalten. Der Geschäftsführer und höherrangige Mitarbeiter dürfen zudem keine Bewirtung von Personen oder Firmen annehmen, die geschäftliche Beziehungen zum Unternehmen unterhalten und die den Interessen des Unternehmens schaden könnten.
Der Geschäftsführer und höherrangige Mitarbeiter dürfen sich durch die Nutzung von Firmeneigentum, -informationen oder ihrer Position ergebende Chancen nicht zu ihrem eigenen Vorteil zunutze machen, es sei denn, die Chance wird dem Aufsichtsrat des Unternehmens schriftlich und vollständig offengelegt und vom Aufsichtsrat zur Verfolgung dieser Chance ermächtigt. Darüber hinaus ist es dem Geschäftsführer und höherrangigen Mitarbeitern untersagt, Firmeneigentum oder -informationen zum persönlichen Vorteil zu nutzen.
Die Geschäftsführung und höherrangige Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle sensiblen (nicht öffentlich zugänglichen) Informationen des Unternehmens verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, sowie über alle anderen vertraulichen Informationen, die ihnen unabhängig von der Quelle zufließen, es sei denn, die Weitergabe ist genehmigt oder gesetzlich vorgeschrieben. Die Geschäftsführung und höherrangige Mitarbeiter dürfen vertrauliche oder sensible Informationen weder formell noch informell an die Presse oder andere Medien weitergeben, es sei denn, sie sind ausdrücklich dazu ermächtigt.
Der Unternehmenssekretär fungiert im Sinne dieses Verhaltenskodex als Compliance-Beauftragter. Führungskräfte ab der Position des Geschäftsführers sind verpflichtet, dem Compliance-Beauftragten alle beobachteten Verstöße gegen den Verhaltenskodex sowie rechtswidriges oder unethisches Verhalten zu melden. Alle Meldungen werden vertraulich behandelt. Es ist Unternehmensrichtlinie, Vergeltungsmaßnahmen für Meldungen von Fehlverhalten Dritter, die in gutem Glauben erfolgen, nicht zu dulden. Gemäß einem festgelegten, dokumentierten und genehmigten Verfahren prüft das Unternehmen mutmaßliche Verstöße oder Fehlverhalten und leitet gegebenenfalls Untersuchungen ein. Führungskräfte ab der Position des Geschäftsführers werden gebeten, bei internen Untersuchungen von Fehlverhalten und Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex mitzuwirken.
Jede Ausnahme von einer Bestimmung dieses Verhaltenskodex für Geschäftsführer und höherrangige Mitarbeiter bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Aufsichtsrat des Unternehmens und muss ordnungsgemäß offengelegt werden. Der Verhaltenskodex kann vom Aufsichtsrat je nach Geschäftsanforderungen und geltenden Vorschriften gegebenenfalls angepasst werden.
Alle Mitarbeiter ab der Position des Geschäftsführers bestätigen den Erhalt dieses Verhaltenskodexes mithilfe des beigefügten Bestätigungsformulars. Darin geben sie an, dass sie den Kodex erhalten, gelesen und verstanden haben und ihm zustimmen. Das Formular ist anschließend an den Compliance-Beauftragten zu senden. Neue Mitarbeiter ab der Position des Geschäftsführers reichen eine solche Bestätigung zu Beginn ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer bzw. bei Übernahme einer Position ab der Position des Geschäftsführers ein.
Alle Geschäftsführer und höherrangige Mitarbeiter müssen innerhalb von fünfzehn Tagen nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres die Einhaltung des Verhaltenskodex bestätigen (siehe Anhang I). Die ordnungsgemäß unterzeichnete jährliche Konformitätserklärung ist an den Compliance-Beauftragten des Unternehmens weiterzuleiten.